Wacke, Andreas (1998). Die sorgfältige Klagen-Auswahl durch den Käufer bei umgekehrter Eviktion (Papinian D. 21,2,66pr.): Da mihi facta, dabo tibi ius? In: A bonis bona discere. Festgabe für János Zlinszky, pp. 63-89. Miskolc: Bíbor. ISBN 9639103063
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Abstract
Die Belangung des Verkäufers wegen nicht verschafften ungestörten dauerhaften Besitzes setzt nach römischem Eviktionsprinzip voraus, dass der Käufer den Prozess um das Behaltendürfen oder die Wiedererlangung des Besitzes mit aller zumutbarer Sorgfalt geführt hat. Nach schuldlosem Besitzverlust muss sich der Käufer zur Rückerlangung der Klage mit den geringsten Beweisanforderungen bedienen, das ist die actio aus besserem Besitz (Ersitzungsbesitz, actio Publiciana), nicht die rei vindicatio. Diese Obliegenheit muss der Käufer zumal dann beachten, wenn der Verkäufer ihn ausdrücklich darauf hinwies. Missachtet der Käufer diesen Rat und ist es nach verlorener rei vindicatio für eine Prozesswiederholung mit der actio Publiciana zu spät (weil der verklagte Besitzer die Sache inzwischen ersessen hat), dann hat er seinen Regressanspruch gegen den Verkäufer verwirkt. Rät der Verkäufer hingegen anstelle der rei vindicatio zur Pfandvindikation, dann braucht der Käufer dem nicht zu folgen, weil der Besitzer das Pfand durch Zahlung der Schuldsumme an den Verkäufer zum Erlöschen bringen kann. In diesem Falle ist die Weisung des Verkäufers nicht schlüssig, denn damit räumt er ein, dass er dem Käufer nicht dauerhaften Eigenbesitz, sondern nur auflösend bedingten Pfandbesitz verschaffen konnte. Die Fälle veranschaulichen, dass das römische Eviktionsprinzip eine gerichtliche Vorentscheidung über das dem Käufer nicht verschaffte Recht zum dauerhaften Eigenbesitz voraussetzte. Der erste Fall charakterisiert insbesondere den engen, sich auf die individuelle actio beschränkenden Streitgegenstand im klassischen Formularverfahren. Nach modernem Recht erfasst die Rechtskraft wegen der Beschränkung der Parteien auf den Tatsachenvortrag und aufgrund der erweiterten richterlichen Kognition hingegen sämtliche für den Sachverhalt in Betracht kommende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen.
Item Type: | Book Section, Proceedings Item or annotation in a legal commentary | ||||||||||||
Creators: |
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Editors: |
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URN: | urn:nbn:de:hbz:38-67132 | ||||||||||||
Title of Book: | A bonis bona discere. Festgabe für János Zlinszky | ||||||||||||
Page Range: | pp. 63-89 | ||||||||||||
Number of Pages: | 27 | ||||||||||||
Date: | 1998 | ||||||||||||
Publisher: | Bíbor | ||||||||||||
Place of Publication: | Miskolc | ||||||||||||
ISBN: | 9639103063 | ||||||||||||
Language: | German | ||||||||||||
Faculty: | Faculty of Law | ||||||||||||
Divisions: | Faculty of Law > Zivilrecht > Professur für Römisches Recht | ||||||||||||
Subjects: | Law | ||||||||||||
Refereed: | No | ||||||||||||
URI: | http://kups.ub.uni-koeln.de/id/eprint/6713 |
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