Kistner-Bahr, Hanna (2010). Die Entwicklungstendenzen Europols im europäischen Integrationsprozess. Mögliche Ausweitung der Befugnisse Europols vom Informationsaustausch zur Ermittlungskompetenz unter Berücksichtigung des Vertrages von Lissabon. PhD thesis, Universität zu Köln.

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Abstract

Das Zusammenwachsen Europas zu einem kriminalgeographischen Raum ohne Binnengrenzen führte zu einer Zunahme der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität sowie des internationalen Terrorismus. Die Effektivität der Strafverfolgung erforderte deshalb vor allem eine verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit und die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes Europol. Einer Ausweitung der Kompetenzen Europols vom derzeitigen Tätigkeitsfeld als Informationsmittler zur Übertragung von Exekutivbefugnissen stehen jedoch die Souveränitätsbestrebungen der Mitgliedstaaten entgegen. Aus rechtsdogmatischer Sicht sprechen gegen eine solche Kompetenzerweiterung die unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Straf-, Strafverfahrens- und Polizeirecht. Durch die Vernetzung verschiedener Rechtsordnungen fehlt es bereits jetzt an einer hinreichenden Begrenzung der Befugnisse Europols. Obwohl Europol eine Doppelfunktion zukommt und das Europäische Polizeiamt sowohl im Bereich der Strafverfolgung, als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird, legitimiert sich ein Tätigwerden schon aufgrund eines vorhandenen Risikos und es mangelt aus deutscher Sicht an einer Anknüpfung an die Begrifflichkeiten der Beschuldigteneigenschaft, bestimmter Verdachtsgrade oder dem Gefahrenbegriff. Auch die justitielle und demokratische Einbindung Europols ist zu bemängeln. Eine Befugniserweiterung kommt aber vor allem aufgrund der erheblichen Rechtsschutzdefizite ge-gen Maßnahmen Europols und ursprünglich das EuropolÜ, nunmehr gegen den Ratsbeschluss zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes, nicht in Betracht. Die Defizite liegen vor allem in der schwachen Ausgestaltung der GKI begründet, die mangels Unabhängigkeit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht genügt und dem Umstand, dass kein Individualrechtsschutz vor dem EuGH besteht, was die Rechtsschutzposition des Betroffenen erheblich schwächt. Dies ändert sich auch durch die geplante Änderung der Rechtsgrundlage Europols durch die Überführung des Regelungsgehaltes von dem Ratsbeschluss in eine Verordnung nicht.

Item Type: Thesis (PhD thesis)
Creators:
CreatorsEmailORCIDORCID Put Code
Kistner-Bahr, Hannahannakistner-bahr@web.deUNSPECIFIEDUNSPECIFIED
URN: urn:nbn:de:hbz:38-30491
Date: 2010
Language: German
Faculty: Faculty of Law
Divisions: Faculty of Law > Öffentliches Recht > Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht
Subjects: Law
Uncontrolled Keywords:
KeywordsLanguage
Europol, Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, europäische Strafverfolgung, Vertrag von LissabonGerman
Date of oral exam: 10 March 2010
Referee:
NameAcademic Title
Schöbener, BurkhardProf. Dr.
Refereed: Yes
URI: http://kups.ub.uni-koeln.de/id/eprint/3049

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