Postberg, Henrike (2011). Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Wandel – unter besonderer Berücksichtigung der Organisation Eurojust. PhD thesis, Universität zu Köln.
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Abstract
Die fortschreitende Integration Europas stellt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor immer neue Herausforderungen. Infolgedessen gilt es zunehmend, die Probleme zu lösen, die sich mit dem Zusammenwachsen Europas ergeben. Die Einzelstaaten sehen sich mit Krimina-litätsphänomenen konfrontiert, die weit über die nationalen Grenzen hinausreichen und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden verstärken. Dies betrifft vor allem Fälle von sog. Organisierter Kriminalität und die Aktivitä-ten internationaler Terrorgruppen wie Al-Qaida. Nach Art. 3 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verschaffen. Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) stellt gem. Artt. 67 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Instrument zum Aufbau dieses Raums dar und verfolgt nach Art. 67 Abs. 3 AEUV das Ziel, den Bürgern in diesem Raum ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Die Maßnahmen im Rahmen der PJZS zielen darauf ab, die rasche und effiziente Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden unterei-nander zu erleichtern. Wichtige Schritte auf dem Weg zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts waren bisher unter anderem (u.a.) die Schaffung der Kriminalitätsbekämp-fungseinrichtungen Europol und Eurojust sowie die Einführung des Europäischen Haftbe-fehls. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen und schreitet weiter voran. So könnten zukünftig beispielsweise die Befugnisse von Eurojust und Europol erweitert oder eine Euro-päische Staatsanwaltschaft eingerichtet werden. Im Rahmen der internationalen Zusammenar-beit in Strafsachen ist auch der Austausch von Informationen unerlässlich. Dabei sind jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Gewährleistungen zu beachten und einzuhalten. Daneben darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stets die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren sind. Im Verfassungsvertrag für Europa (VVE) waren Neuerungen im Bereich der PJZS und insbe-sondere bei Eurojust vorgesehen. Nach Art. IV-447 VVE sollte der Verfassungsvertrag am 1. November 2006 in Kraft treten. Nachdem er in Frankreich und den Niederlanden nicht ratifi-ziert werden konnte, weil die Referenden scheiterten, war das Schicksal des Verfassungsver-trages bestenfalls ungewiss. Im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gipfel in Brüssel im Juni 2007 wurde beschlossen, eine erneuerte vertragliche Grundlage für die EU auf den Weg zu bringen. Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Re-gierungschefs schließlich auf den endgültigen Vertragstext (Vertrag von Lissabon). Der neue VvL wurde in die bestehenden Verträge integriert und ersetzt den VVE. Das neue Recht be-steht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Art. 1 UA 3 S. 2 EUV stehen beide Verträge mit demselben Rang nebeneinander. Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden. Gemäß dem bis dato geltenden Art. 48 EU musste der Reformvertrag von allen EU-Mitgliedstaaten entspre-chend ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon schließlich in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für den Be-reich der PJZS wichtige Neuerungen ergeben. Aufgrund der Vielzahl der Veränderungen der jeweiligen rechtlichen Grundlagen bis hin zur „Supranationalität“ befindet sich die PJZS im Wandel. Dieser betrifft auch für die in der Ar-beit verwendeten Begriffe des Unions- und Gemeinschaftsrecht vor und nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (VvL). Aufgrund der Übergangsfrist gem. Art. 10 Abs. 1-3 des Protokolls Nr. 36 zum VvL für bereits angenommene Rechtsakte ist der Wandel im Bereich der PJZS rechtlich noch nicht vollständig vollzogen. Deshalb gelten beispielsweise die Artt. 34, 35 EU für die bereits angenommenen Rechtsakte zunächst weiter fort. Das bedeutet u.a. auch, dass sich die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für bereits angenom-mene Rechtsakte weiterhin nach den alten Bestimmungen des bisherigen Titel VI EU-Vertrag richten und die Kommission solange kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten kann. Außerdem gelten Sonderregelungen für Großbritannien, die in Art. 10 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgehalten sind.
Item Type: | Thesis (PhD thesis) | ||||||||
Creators: |
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URN: | urn:nbn:de:hbz:38-44078 | ||||||||
Date: | 14 October 2011 | ||||||||
Language: | German | ||||||||
Faculty: | Faculty of Law | ||||||||
Divisions: | Ehemalige Fakultäten, Institute, Seminare > Faculty of Law > Rechtszentrum für europäische und internationale Zusammenarbeit | ||||||||
Subjects: | Law | ||||||||
Uncontrolled Keywords: |
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Date of oral exam: | 13 October 2011 | ||||||||
Referee: |
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Refereed: | Yes | ||||||||
URI: | http://kups.ub.uni-koeln.de/id/eprint/4407 |
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